Licht ins Steuer-Dunkel bringen

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Die Einführung der reduzierten Steuersätze für Gastronomieleistungen im Zuge der Corona-Hilfen bringt die Herausforderung mit sich, dass Speisen zwar mit dem ermäßigten, Getränke aber weiterhin mit dem höheren Regelsteuersatz zu berücksichtigen sind. Und das alles nur für einen begrenzten Zeitraum. Ein ziemliches Durcheinander, mit dem Gastgeberinnen und Gastgeber sich nun auseinandersetzen müssen.

Diese vermeintlichen Erleichterungen verschaffen Hotelbetrieben und Gaststätten eine Menge bürokratischen Mehraufwand. Wichtig ist deshalb, dass Softwaresysteme wie Property-Management-Systeme oder auch Kassensysteme flexibel auf solche gesetzlichen Vorgaben reagieren und entsprechende Einstellungsmöglichkeiten anbieten. Um zukünftig in einem gebuchten Tarif enthaltene Speisen und Getränke mit den richtigen Steuersätzen auszuweisen, haben wir in RESAVIO daher einen weiteren Mehrwertsteuersatz für Inklusiv-Getränke eingeführt. Zudem kann in unserem PMS je Tarif eingestellt werden, welcher Betrag pro Person und Nacht auf Speisen wie auf Getränke entfällt. Weitere Informationen zu unserem PMS finden Sie hier

Die aktuellen Steuersätze
Auf der Informationsseite der DEGOHA Bayern ist nachzulesen: Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beträgt der reguläre Mehrwertsteuersatz 16% statt 19% und der reduzierte Satz beträgt 5% statt 7%.

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt bis zum 31.12.2020 sogar der ermäßigte Steuersatz von jetzt 5%, anstatt den vorherigen 19%. Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 werden diese Leistungen mit 7% besteuert und nach aktuellem Stand ab dem 01.07.2021 dann wieder mit 19%. Getränke sind allerdings von der Senkung auf den ermäßigten Steuersatz ausgenommen und werden bis zum 31.12.2020 mit 16%, danach wieder mit 19% besteuert. 

Zusammengefasst heißt dies:

Getränke
bis zum 31.12.2020 = 16%
ab 01.01.2021 = 19%

Speisen:
bis zum 31.12.2020 = 5%
vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 = 7%
ab dem 01.07.2021 = 19%

Stand: 30.07.2020

UPDATE: Die Bundesregierung hat am 02.02.2021 die Verlängerung der befristeten Mehrwertsteuerabsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen (Quelle: IHK Schwerin).

Die richtige Umsetzung - Ihre Optionen: 
Um die temporären Senkungen und Ausnahmen für die Getränke innerhalb Ihrer Tarife umzusetzen, sollten Sie in Ihrem PMS zunächst die aktuell geltenden Mehrwertsteuersätze für Speisen, Getränke und sonstige Services richtig einstellen. Vermerken Sie sich auch direkt die Termine der kommenden Steueränderungen in Ihrem Kalender, um die nächsten Umstellungen pünktlich und problemlos durchzuführen. Überprüfen Sie anschließend ihre Tarife und Arrangements und hinterlegen Sie, wie die Aufteilung der Leistungen und Steuern erfolgen soll. Es gibt zwei Optionen: 

Option 1: 
Für Tarife, die neben der Übernachtung nur Speisen und Getränke enthalten, können Sie den jeweiligen Anteil am Gesamtpreis definieren. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 2. Juli 2020 „ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird“. Dies bedeutet beispielhaft: Wenn ein Tarif das Frühstücksbuffet mit Getränken im Wert von insgesamt 10 € pro Person enthält, wären demnach 7 € als Anteil Speisen und 3 € Anteil Getränke pro Person und Nacht anzusetzen. 

Option 2:
Alternativ können Sie auch weiterhin eine Servicepauschale (auch Business Package genannt) ausweisen, die dann mit dem regulären Steuersatz in Höhe von derzeit 16% versteuert wird. Diese Option bietet sich vor allem dann an, wenn Sie zum Beispiel eine Übernachtung mit Frühstück und sonstigen Services wie WLAN, Flughafentransfer, Parkplatz oder die Nutzung von Fitnessgeräten im Paket anbieten. Bislang war die Maßgabe, dass in diesem Fall vereinfachend 20% des Paketpreises als Servicepauschale angesetzt werden können. Laut BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020 wird dieser pauschale Prozentsatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis 30.06.2021 auf 15% reduziert. Den Prozentsatz für die Servicepauschale kann in unserem PMS ebenfalls in den Einstellungen der Tarife und Arrangements angepasst werden.

Aufwand durch Digitalisierung einsparen
Ist das Steuer-Wirrwarr einmal sortiert, sind die Regelungen verständlich und die Fristen eindeutig. Die Umsetzung solcher gesetzlichen Vorgaben ist jedoch aufwändig, wenn keine Unterstützung in Form von spezialisierter Software vorliegt. Sollten Sie bislang noch ohne ein cloud-basiertes und anpassungsfähiges Property-Management-System arbeiten oder sollte ihr derzeitiger Anbieter keine Möglichkeit haben, schnell auf die aktuelle Situation zu reagieren, um Sie in der Abwicklung Ihrer Verwaltungstätigkeiten optimal zu unterstützen, dann wird es Zeit für einen Umstieg auf ein modernes System.